Kein Jugendverband ohne Inklusion!

Beschluss des XVI. Bundeskongresses II. Tagung vom 23.-24. Februar 2024

Inklusion ist ein Grundprinzip des Jugendverbandes. Menschen
mit Behinderungen chronischen Erkrankungen und andere Menschen
mit Inklusionsbedarf haben das Recht auf gleichberechtigte Teilhabe im Jugendverband.
Zur Verbesserung der Durchsetzung des Rechts auf gleiche Teilhabe beruft sich der XVII. Bundeskongress durch Wahl eine*n oder zwei Inklusionsbeauftragte auf eine Amtszeit von zwei Jahren. Eine etwaig innerhalb der Amtszeit erforderliche werdende Nachwahl ist möglich.
Die*der Inklusionsbeauftragte bzw. die Inklusionsbeauftragten ist/sind Ansprechpartner*in(nen) für Menschen mit Inklusionsbedarf.
Er*sie achtet im bzw. sie achten im Vorfeld von Veranstaltungen des Bundesverbandes in Absprache mit der Bundesgeschäftsstelle auf den Abbau von Barrieren und steht/stehen im Austausch mit dem Bundessprecher*innenrat und den Landesverbänden. Er*sie berichten bzw. sie berichten dem Länderrat.
Zum Ablauf der zweijährigen Amtszeit wird das Amt evaluiert. Der Verband berät je nach Ergebnis der Evaluation eine Verstetigung des Amtes durch Satzungsänderung.

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